Zu langsames Internet: So bekommt ihr vom Anbieter Geld zurück – Wer regelmäßig Probleme mit seiner Internetleitung hat, sollte nun aufmerken: Ab Dezember könnt ihr nämlich die Zahlungen kürzen, wenn euer Internetanbieter nicht die vertraglich vereinbarten Leistungen erbringt. Zu verdanken ist dies einer Änderung des Telekommunikationsgesetzes, welche die Rechte der Verbraucher stärkt.

Sollte die Geschwindigkeit nicht dem entsprechend, was euch der Provider zugesichert hat, könnt ihr folgendermaßen den Preis drücken:

Zunächst einmal solltet ihr überprüfen, ob irgendwelche Fehlerquellen vorliegen, bevor ihr euren Provider kontaktiert. Gegebenenfalls ist der Treiber eurer Netzwerkkarte nicht auf dem neuesten Stand, der WLAN-Empfang schlecht, bremsen Cookies oder Antivirenprogramme den Browser aus oder aber ihr verwendet ungeeignete Kabel – all das sind Gründe, für die euer Internetanbieter natürlich nichts kann.

Kann es daran nicht liegen, solltet ihr eure Internetgeschwindigkeit mittels einer speziellen Software messen, die vonseiten der Bundesnetzagentur bereitgestellt wird.

Diese erlaubt es euch, im Vorfeld einfach den Tarif auszuwählen, oder die vertraglich vereinbarte Down- und Upload-Geschwindigkeit manuell einzugeben.

Das Programm führt dann eine Messreihe durch, im Zuge derer 20 Messungen innerhalb von zwei Tagen durchgeführt werden. Ist dies geschehen, informiert euch die App, ob eure Leistung den vertraglichen Konditionen entspricht oder nicht.

Falls nicht, könnt ihr eurem Anbieter das Messprotokoll mit dem schriftlichen Hinweis, vom Minderungsrecht Gebrauch machen zu wollen, zukommen lassen.

Faustregel: Stehen euch nur 80 Prozent der Leistung zur Verfügung, müsst ihr entsprechend auch nur so viel zahlen.

Es gibt darüber hinaus aber auch noch die Möglichkeit, ein Anrecht auf fristlose Kündigung geltend zu machen, wenn ihr zu einem anderen Provider wechseln wollt. Das setzt jedoch voraus, dem alten Anbieter eine Frist gesetzt zu haben, innerhalb welcher dieser die ursprünglich vereinbarte Leistung doch noch erbringen kann.

Sollten sich Anbieter wegen der Minderung oder Kündigung querstellen, bieten die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen hier Hilfe an.

Sollte es zu einer Störung kommen, im Zuge derer das Internet komplett ausfällt, besteht zudem das Recht auf eine zügige und vor allem unentgeltliche Behebung der Ursache. Dauert die Störung mehr als einen Tag, muss der Anbieter darüber informieren.

Ab dem dritten Tag der Störung können Betroffene eine Entschädigung fordern.

Diese beträgt für die Kalendertage drei und vier nach Eingang der Störungsmeldung je fünf Euro oder zehn Prozent des monatlichen Vertragsentgelts. Ab Tag fünf steigt die Entschädigung sogar auf zehn Euro oder zwanzig Prozent, wobei am Ende der höhere der beiden Beträge maßgeblich ist.

Quelle: focus.de