2015 wurde mit dem Paragrafen 217 des Strafgesetzbuches die geschäftsmäßige Sterbehilfe als grundgesetzwidrig erklärt und verboten. Ursprünglich sollten damit professionellen Unternehmen, die auf geschäftsmäßige Weise Suizid anbieten, Riegel vorgeschoben werden. Doch das Bundesverfassungsgericht urteilte nun auf aufsehenerregende Weise anders und widerrief das Verbot. Urteilsbegründung: das Recht auf selbstbestimmtes Sterben.

Damit ist das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe von 2015 grundgesetzwidrig. Der Bundesverfassungsgerichts-Vorsitzende Andreas Voßkuhle ließ daran bei der Verkündung des Urteils am Mittwoch keinen Zweifel. Es gebe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, so der Präsident. Darunter falle auch die Freiheit, sich das Leben zu nehmen und dafür Hilfe anderer in Anspruch zu nehmen.

Damit wurde der Strafrechtsparagraf 217 nun gekippt, nachdem der Kranke, Sterbehelfer und Ärzte geklagt hatten

Paragraf 217 besagt, dass die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe steht. Wer dem zuwiderhandelt, riskiert bis zu drei Jahre Strafe oder empfindliche Geldbußen. Straffrei geht beim unterstützten Suizid nur aus, wer selbst Angehöriger der Person ist oder dieser „nahe steht“. Ursprünglich diente der Paragraf dazu, Vereine für assistierten Suizid wie Dignita aus der Schweiz oder Sterbehilfe Deutschland daran zu hindern, gesellschaftsfähig zu werden und ihre bezahlten Angebote auf einen Markt auszuweiten.

Damit sollte verhindert werden, dass etwa Schwerkranke oder depressive Menschen sich unter Druck gesetzt fühlen, ihr Leben zu beenden. Mit Einführung des Paragrafen waren die Aktivitäten berufsmäßiger Sterbehelfer deutschlandweit stark zurückgegangen. Doch die Sterbehelfer klagten in Karlsruhe, ebenso wie schwerkranke Patienten. Auch einige Ärzte waren unter den Klägern – ihre Befürchtung: sich bei der Palliativmedizin strafbar zu machen.

Diese Ärzte klagten für das Recht, Patienten in besonders schweren Fällen ein tödliches Medikament überantworten zu dürfen. Mit dem Urteil fällt jedoch nicht das Verbot für die Tötung auf Verlangen, also aktive Sterbehilfe, etwa durch eine Giftspritze. Es betrifft einzig die assistierte Sterbehilfe, bei der einem unheilbar kranken Patienten ein Medikament zur Verfügung gestellt wird. Einnehmen muss der Patient es jedoch selbst und aus eigener Kraft.

Quelle: wz.de