Winterdienst: Regeln für Mieter und Vermieter – Mit dem Winter beginnt bald auch wieder die Schneeschipp-Saison. Allerdings ist vielen nicht klar, wer eigentlich für die Räumung und das Streuen auf Gehwegen verantwortlich ist. Ein entsprechendes Versäumnis kann im Schadensfall schnell teuer werden, weshalb wir die wichtigsten Regeln und Pflichten im Folgenden kurz für euch zusammenfassen.

Generell obliegt die Pflicht, Gehwege und Zufahrten bei Schneefall zu räumen, Grundstücks- und Hauseigentümern. Ist dies im Mietvertrag so vereinbart, kann diese Pflicht auch auf den Mieter übergehen, ansonsten steht der Vermieter in der Verantwortung.

Die Gehwege müssen gefahrlos begehbar sein.

Das bedeutet, dass man diese etwa einen Meter breit freizuschaufeln hat, so dass zwei Passanten problemlos aneinander vorbeigehen können. Ist man nicht vor Ort, um sich der Sache selber anzunehmen, muss eine Vertretung organisiert werden – auch bei Krankheit oder wegen des Alters.

Hinsichtlich der vorgeschriebenen Uhrzeiten gelten je nach Kommune unterschiedliche Regeln. Oft gilt die Räum- und Streupflicht zwischen 6 Uhr morgens uns 21 Uhr am Abend. An Sonn- und Feiertagen sind abweichende Auflagen zu beachten, über die man sich am besten bei der eigenen Gemeinde informiert.

Bei Glätte muss zusätzlich gestreut werden.

Dabei sollte man möglichst zu umweltverträglichen Streumitteln aus Kalkstein oder Quarz greifen – nicht nur weil Splitt und Sand zusätzlichen Rutschschutz bieten, sondern auch weil Salz in vielen Kommunen mittlerweile verboten ist. Achtet beim Kauf also am besten auf das Umweltzeichen „Blauer Engel“.

Was ist mit Dächern?

Heftiger Schneefall macht es aufgrund der Einsturzgefahr nötig, auch Dächer zu räumen. Nicht zuletzt weil man nicht davon ausgehen darf, dass Versicherungen solche Fälle automatisch abdecken. Die Verbraucherzentrale warnt zudem vor Gefahren durch rutschende Schneebretter und Eiszapfen.

Ein Betroffener kann im Schadensfall Schmerzensgeld fordern.

Kommt es im Falle einer Verletzung der Räum- und Streupflicht zu einem Personenschaden, sind Mieter durch eine private Haftpflichtversicherung abgesichert. Bei Vermietern greift die Haus- und Gebäudeversicherung. Allerdings gilt für Fußgänger bei Wintereinbruch auch die Prämisse, sich achtsam und vorsichtig fortzubewegen.

Findet ein Unfall trotz Räumung auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit oder auf dem anschließenden Heimweg statt, hilft Betroffenen die gesetzliche Unfallversicherung.

Quelle: n-tv.de