Räumpflicht im HerbstDiese Regeln sollte man kennen

Räumpflicht im Herbst: Diese Regeln sollte man kennen – Dass im Winter auf dem Fußweg vor dem Haus der Schnee geschippt und bei Glätte gestreut werden muss, ist sicherlich allen bekannt. Aber wusstet ihr, dass es mit Blick auf nasses Laub und heruntergefallene Kastanien im Herbst ebenfalls eine Reinigungspflicht gibt?
Denn in Verbindung mit Regen bildet insbesondere herabgefallenes Laub einen Schmierfilm, der durchaus gefährlich werden kann.
Nun liegt die Verkehrssicherheitspflicht auf Straßen und Gehwegen, welche dafür sorgt, dass wir gefahrlos von A nach B kommen, zunächst einmal bei den Städten und Gemeinden. Per Satzung kann diese Pflicht aber an die Grundstückseigentümer weitergegeben werden, über eine Klausel im Mietvertrag wiederum an die Mieter.
Ergo gilt es zunächst einmal, sich ein Bild von der jeweils aktuellen Sachlage zu machen: Wird die Gehwegreinigung vonseiten der Gemeinde geregelt, ist ein Hausmeister vor Ort, der die Aufgabe übernimmt, oder muss man selbst tätig werden?
Ein Blick in den Mietvertrag gibt Auskunft: Ist dort keine entsprechende Klausel verankert, besteht vonseiten des Mieters kein Handlungsbedarf.
Sollte man jedoch in der Pflicht stehen, ist es ratsam, sich über die regional geltenden Rahmenbedingungen zu informieren. Denn der Reinigungsdienst muss sich nicht immer nur auf die Gehwege beschränken.
In München wird über die Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung beispielsweise ein sogenanntes Vollanschlussgebiet in der Innenstadt geregelt. Soll heißen, dass die Stadt dort für die Laubbeseitigung verantwortlich zeichnet.
Außerhalb stehen hingegen die Grundstückseigentümer in der Pflicht, ihren „Gehweg, die Parkbuchten, die Radwege und die Straße einschließlich der Straßenrinne bis zur Mitte der Fahrbahn zu reinigen“.
Hinsichtlich der genauen Regelungen kann man sich bei der zuständigen Gemeinde schlaumachen. Allgemein ist aber von Folgendem auszugehen:
Wie beim Winterdienst auch müssen die Gehwege werktags zwischen 7 Uhr und 20 Uhr bzw. am Wochenende ab 9 Uhr frei sein.
Der Betrieb von Laubbläsern ist in Wohngebieten auf 9 bis 13 Uhr sowie 15 bis 17 Uhr eingeschränkt.
Zwar muss man nicht jeden Tag ein Argusauge auf die Gehwege haben, gehandelt werden muss aber spätestens dann, wenn das Laub eine geschlossene Schicht bildet. Zudem sollte man tätig werden, wenn die Rutschgefahr bei nassem Laub oder nach frostigen Nächten steigt.
Nur weil man im Urlaub ist, erlischt die Räumpflicht natürlich nicht. Ist man über einen längeren Zeitraum nicht vor Ort, muss man sich von daher darum kümmern, dass jemand anderes die Arbeit übernimmt.
Wichtig ist ferner, dass im Falle der Räumpflicht im Herbst das sogenannte Verursacherprinzip keine Gültigkeit hat. Sprich: Das Laub auf dem Gehweg vor seinem Haus muss man auch dann beseitigen, wenn es vom Baum des Nachbarn stammt.
Quelle: chip.de