Krankmeldung beim Arbeitgeber: Keine „gelben Scheine“ mehr ab 2023 – Der altbekannte „gelbe Schein“ hat ab Anfang nächsten Jahres ausgedient, was für viele gesetzlich Versicherte einen großen Vorteil darstellt. Schon jetzt stellen viele Arztpraxen lediglich zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) für den Arbeitgeber und den Patienten aus. Die Krankenkasse wird mittlerweile auf digitalem Wege direkt von der Arztpraxis informiert.

Sollte dies in Arztpraxen bislang noch nicht möglich sein, so müssen diese bis Ende 2022 auf das digitale Meldesystem der elektronischen AU (eAU) umgerüstet haben.

Für gesetzlich versicherte Beschäftigte bedeutet dies, dass sie ab dem 1. Januar keinen Krankenschein mehr beim Chef oder der Personalabteilung abgeben brauchen. Die Daten zur Arbeitsunfähigkeit ihrer Angestellten müssen Unternehmen künftig elektronisch bei der Krankenkasse abrufen.

Für Privatversicherte ist aktuell hingegen keine eAU vorgesehen. Hier ist auch weiterhin eine Krankmeldung in Papierform vorzulegen. „Gleiches gilt für Privatärzte oder AU-Bescheinigungen aus dem Ausland“, so die Techniker Krankenkasse.

Weiterhin gilt aber: Wer krank ist, muss sich nach wie vor beim Arbeitgeber arbeitsunfähig melden.

Beschäftigte sind lediglich von der Pflicht entbunden, spätestens bis zum vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit den gelben Schein beim Arbeitgeber vorzulegen.

Zur Krankmeldung ist neben einem Anruf auch eine E-Mail oder eine SMS möglich, wie Regine Windirsch, Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht gegenüber dem „Stern“ erklärt. Im Falle eines Telefonates sei es ratsam, eine weitere Person zuhören zu lassen, um später im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass der Anruf auch tatsächlich getätigt wurde.

Denjenigen, die eine E-Mail oder eine SMS schicken, rät Windirsch, am besten gleich noch mal anzurufen, um sich über den Eingang zu vergewissern. Denn generell gilt, dass Arbeitnehmer das Risiko einer fehlerhaften Datenübermittlung selbst tragen.

Wie Daniel Stach, Rechtsassessor und Gewerkschaftssekretär bei der Verdi Bundesverwaltung in Berlin, ergänzt, ist es übrigens auch möglich, zur Arbeit zu gehen, wenn man krankgeschrieben ist. Denn die AU prognostiziert lediglich die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

„Ein Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot ist damit aber nicht verbunden“, so Stach.

Auch der Versicherungsschutz werde hierdurch nicht berührt. Allerdings sollte man den Arbeitgeber vorab informieren, und im Falle ansteckender Krankheiten zum Schutz der anderen erst dann zur Arbeit zurückkehren, wenn die Ansteckungsgefahr gebannt ist.

Quelle: stern.de