GerichtsurteilJobcenter muss Hartz-IV-Empfänger FFP2-Masken zahlen

Gerichtsurteil: Jobcenter muss Hartz-IV-Empfänger FFP2-Masken zahlen – Einem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe zufolge, muss ein Jobcenter einem Hartz-IV-Empfänger entweder die Ausstattung mit FFP2-Masken zahlen, oder ihm 20 Masken pro Woche zur Verfügung stellen.
Der 41-Jährige hatte zuvor eine entsprechende Kostenübernahme beim Jobcenter mit dem Verweis beantragt, dass seitens Bund und Ländern das Tragen von FFP2-Masken beim Einkaufen und in den öffentlichen Verkehrsmitteln verbindlich sei. Von daher stellten die Masken einen unabweisbaren Mehrbedarf dar, welcher nicht mit dem regulären Arbeitslosengeld II gedeckt werden könne.
Als er dann jedoch eine Absage erhielt, zog der Mann per Eilantrag vor das Sozialgericht.
Mit Erfolg: Bis zum Sommeranfang am 21. Juni 2021 wurde ihm eine ausreichende Zahl an FFP2-Masken zusätzlich zum Regelsatz entweder als Sachleistung oder monetär in Form von monatlich 129 Euro zum Kauf von Masken zugesprochen.
Als Grundlage dafür wurde mit Blick auf den Onlinehandel ein Preis von 1,50 Euro pro Maske zugrunde gelegt. Die nötige Anzahl für eine Woche wurde geschätzt, wobei die Richter anmerkten, dass die Masken für eine einmalige Benutzung vorgesehen seien.
Geht man nun von durchschnittlich 4,3 Wochen Pro Kalendermonat aus, summiert sich die Anzahl auf 86 FFP2-Masken, was wiederum einem Gesamtpreis von 129 Euro entspricht.
Wie es in dem Beschluss heißt, seien Hartz-IV-Empfänger ohne Masken „in ihrem Grundrecht auf sozialer Teilhabe in unverhältnismäßiger Weise beschränkt“. Und da einfache OP-Masken angesichts der Corona-Mutationen nicht zweckdienlich sind und auch nicht überall getragen werden dürfen, müsse der Antragssteller sich auch nicht auf diese verweisen lassen.
Ferner werde mit der Bereitstellung oder Finanzierung der Masken nicht bloß ein privates Bedürfnis befriedigt, diese dienen vor allem dem Infektionsschutz der Allgemeinheit.
Dieser Beschluss ist zwar rechtskräftig, gegenüber dem Hamburger Abendblatt erklärte die Bundesagentur für Arbeit aber: „Die Entscheidung in einem Einzelfall gilt zunächst nur für diesen konkreten Fall.“
Quelle: spiegel.de