Gerichtsurteil: Hartz IV-Empfänger klagt auf Maskenzuschuss – Gesichtsmasken beim Einkaufen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln sind in der Pandemie Pflicht. Wie die Marktwirtschaft aber nun mal so ist, erhöht die Nachfrage den Preis, und die ist aktuell immens.

Wer finanziell schlecht dasteht, könnte in Sachen Pflichterfüllung zur Eindämmung der Pandemie also in Bedrängnis geraten, weshalb ein Hartz IV-Empfänger auf Extragelder von den Behörden klagte. Ohne Erfolg.

Dem Urteil des Essener Landessozialgerichts für Nordrhein-Westfalen zufolge, müssen Hartz IV-Empfänger die im Zuge der Corona-Krise vorgeschriebenen Gesichtsbedeckungen aus ihrem Regelbedarf bestreiten.

Wie dem Internetportal der nordrhein-westfälischen Justiz  zu entnehmen ist, hatte ein Leistungsempfänger auf eine 349 Euro Sonderzahlung geklagt, um sich Schutzmasken kaufen zu können.

Die Richter wiesen die Klage jedoch mit dem Argument zurück, dass die Anti-Corona-Schutzverordnung in NRW vielfach lediglich das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung verlange.

Soll heißen, statt spezieller und teurer Schutzprodukte täte es auch ein Schal oder ein Tuch. Damit handle es sich bei dem Gesichtsschutz „um einen Bestandteil der Kleidung, für den eine Pauschale gezahlt wird“.

Von daher sehe das Gericht keinen „unabweisbaren Bedarf“ wie ihn der Kläger eingefordert hatte. Der Tenor lautet demnach: Wer staatliche Hilfe für die Grundsicherung erhält, hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für Atem- und Schutzmasken.

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Quelle: focus.de