Ehrliche Haut gibt Geld bei Polizei ab: Mann findet 150.000 Euro in gebrauchter Küche – Immer wenn man denkt, dass Tugenden wie Anstand und Ehrlichkeit in dieser Welt ausgestorben sind, kommt eine Meldung um die Ecke, die einen doch noch an das Gute im Menschen glauben lässt. So wie aktuell jene über einen Mann, der sich online eine gebrauchte Küche kaufte.

Als der 50-Jährige aus dem sachsen-anhaltischen Landkreis Anhalt-Bitterfeld sich ans Werk machte, die neue alte Küche, die er zuvor aus Halle abgeholt hatte, aufzubauen, entdeckte der zwischen den Möbeln zwei Geldkassetten.

Der Mann staunte sicherlich nicht schlecht, als er sie öffnete und darin mehrere Briefumschläge fand, in denen wiederum insgesamt stolze 150.000 Euro Bargeld steckten.

Die meisten Menschen hätten in seiner Situation nun sicherlich gejubelt und direkt einen teuren Urlaub gebucht – dieser hier entschloss sich jedoch, die Kassetten mit dem Geld bei der Polizei in Köthen abzugeben.

Und er hat richtig gehandelt. Denn § 965 des BGB besagt: „Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.“

Weiter heißt es: „Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.“

Handelt man nicht danach, macht man sich nach § 246 des StGb der Unterschlagung schuldig:

„Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“

Die Beamten hinterlegten die Geldsumme vorerst beim zuständigen Amtsgericht und machten sich zwecks Klärung der Besitzrechte auf die Suche nach dem Vorbesitzer der Küche.

Ist dieser gefunden, steht dem 50-Jährigen nach § 971 BGB ein gesetzlicher Finderlohn von drei Prozent zu – in dem Falle also immerhin noch 4.500 Euro.

Sollte der Besitzer seinen Anspruch jedoch nicht innerhalb von sechs Monaten geltend machen, kann der ehrliche Finder das Geld behalten.

Update: Der Polizei ist es mittlerweile gelungen, die mutmaßliche Besitzerin des Geldes ausfindig zu machen.

Nachdem man den Verkäufer der Küchenmöbel über die Online-Verkaufsplattform angeschrieben hatte, erklärte dieser laut einer Polizeisprecherin, von einer 91-jährigen Frau aus Halle damit beauftragt worden zu sein, die Küche im Rahmen einer Haushaltsauflösung zu verkaufen.

Gegenüber „MDR Sachsen-Anhalt“ erklärte der Verkäufer, dass man gewusst habe, dass in der Wohnung der Frau Geld versteckt sei. Verschiedene Käufer hatten schon vorher kleinere Beträge zurückgegeben, die in Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen gefunden worden waren. Im Falle der Küche hatte man allerdings vergessen, vor dem Verkauf nachzuschauen.

Zudem habe die Rentnerin das Geld in einem doppelten Boden gut versteckt.

In einem Interview mit dem „MDR“ erklärte der ehrliche Käufer wiederum, es sei schön, dass der richtige Eigentümer gefunden worden sei. Er wolle den ihm zustehenden Finderlohn in Höhe von 4.500 Euro einem vom ihm geleiteten Jugendwohnprojekt spenden.

Der Polizei zufolge habe sich die Rentnerin von der gefundenen Summe überrascht gezeigt, habe ihr verstorbener Mann doch alles geregelt.

Die 91-Jährige muss nun noch einen Eigentumsnachweis für das Geld erbringen, um es vom zuständigen Amtsgericht zurückzubekommen.

Quellen: focus.de , arag.de , gesetze-im-internet.de , spiegel.de , mdr.de