Corona-KriseRegeln für den Besuch von Freibädern veröffentlicht

Regeln für den Besuch von Freibädern veröffentlicht – Neue Regeln wurden vom Gesundheitsamt für den täglichen Umgang während der Corona-Krise für Nordrhein-Westfalen erlassen: Diese gelten für Campingplätze, Fitnessstudios und Friseure sowie Hotels und Restaurants. Zum ersten Mal wurden auch Verordnungen für Freibäder bekanntgegeben.
Maskenpflicht und Mindestabstand behalten dabei durchgehend ihre Gültigkeit. Für das Freibad bedeutet dies konkret:
Wer das Freibad besucht, soll registriert werden. Gespeicherte Namen und Kontaktdaten sollen nach vier Wochen gelöscht werden. Nach Betreten der Badeanstalt müssen die Hände gewaschen oder desinfiziert werden.
„Bevorzugt zu nutzen“ sind Einzelumkleiden, „Sammelumkleiden sind unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 m zulässig“.
In den Duschen und im Becken ist laut dem Regelwerk ebenso Mindestabstand einzuhalten. Ausgenommen sind Personen, die allesamt aus einem Haushalt stammen oder mit einer befreundeten Familie unterwegs sind. Auf Freibad-Kioske dürfen dann wieder öffnen – es wird jedoch untersagt sein, sich an Getränkespendern selbst zu bedienen.
Ab dem 20. Mai werden die Freibäder wieder öffnen dürfen.
Die „Hygiene- und Infektionsstandards“ für Restaurants werden um einige neue Regeln erweitert.
So dürfen Lokale nun Gästen nun auferlegen, einen Mundschutz zu tragen, wenn diese nicht an ihrem Tisch sitzen. Damit dürfen Gäste dann aber auch den Mindestabstand zu anderen Tischen verletzen, etwa beim Gang auf die Toilette.
Zahnstocher und Gewürzsteuer dürfen fortan nicht mehr offen auf dem Tisch stehen. Genau wie Speisekarten müssen sie nach Benutzung abgewischt werden, falls angereicht werden.
Auch Hotels dürfen ab diesem Montag wieder öffnen.
Für die Angestellten gilt: „Beschäftigte, die direkten Kontakt mit Gästen haben, müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.“ Reinigung der Zimmer soll „bei kürzeren Aufenthalten“ nicht mehr jeden Tag erfolgen, sondern erst nach Abreise.
Gegenstände, die zum Zimmerinventar gehören – etwa Kugelschreiber oder Zeitschriften – müssen mindestens einmal pro Gästewechsel gereinigt werden.
Für Friseure gilt:
Sie müssen wie alle „gesichtsnahen Dienstleistungen“ mit „nicht einhaltbaren Schutzabständen“ eine speziellen Mund-Nasen-Maske tragen, „ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild“ – zudem Einweghandschuhe „vom Beginn der Dienstleistung bis nach dem Waschen der Haare“.
Bei den Fitnessstudios sind die Regeln für den Zutritt weniger streng als etwa bei den Freibädern.
Der Maßstab für Kunden liegt hier bei sieben und nicht wie in den Freibädern bei zehn Quadratmetern.
Verzichten müssen Fitnessjünger vorerst auf Trainingsarten wie Indoor-Cycling, hochintensives Intervalltraining oder anaerobes Schwellentraining. Denn es ist „aufgrund der Aerosolbelastung jedes hochintensive Ausdauertraining“ untersagt.
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Quelle: general-anzeiger-bonn.de