Corona-Krise: Mitarbeiter klagt gegen Masken-Pflicht am Arbeitsplatz – Die Frage, ob ein Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern verlangen kann, im Dienst eine Mund-Nasen-Bedeckung zum Schutz vor Corona-Infektionen zu tragen, veranlasste einen Verwaltungsmitarbeiter eines Rathauses, vor das Arbeitsgericht Siegburg zu ziehen.

Bereits am 11. Mai 2020 hatte die dortige Stadtverwaltung eine Maskenpflicht im Rathaus sowohl für Besucher als auch für die Mitarbeiter verbindlich gemacht. Der Kläger wollte dem jedoch nicht Folge leisten und legte seinen Vorgesetzten zunächst ein ärztliches Attest vor, welches ihn von der Masken-Pflicht freisprechen sollte.

Da in diesem jedoch keinerlei Gründe dafür genannt wurden, bat man den Verwaltungsangestellten darum, zumindest ein Gesichtsvisier in den öffentlichen Bereichen des Gebäudes zu tragen. Doch auch dazu war der Mann nicht bereit. Er legte ein weiteres Attest vor, demzufolge er auch dazu nicht in der Lage sei, doch wieder fehlte eine entsprechende Begründung.

Nachdem sich die Stadtverwaltung schließlich weigerte, den Mann weiter zu beschäftigten, zog er vor das Arbeitsgericht und verlangte, entweder ohne Gesichtsschutz oder eben im Homeoffice arbeiten zu dürfen. Das Urteil, welches bereits am 16. Dezember gefällt und kürzlich veröffentlicht wurde, lautete:

Arbeitgeber haben das Recht, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu verlangen, um vor Infektionen zu schützen.

Des Weiteren äußerte das Gericht Zweifel daran, dass die vorgelegten ärztlichen Atteste den eigentlichen Anforderungen entsprechen. Zwar stimmt es, dass Ärzte in normalen Krankschreibungen das Leiden der Patienten nicht offenlegen dürfen. Wie es in einer Mitteilung des Gerichtes hieß, sei dieser spezielle Fall allerdings anders geartet, „da der Kläger mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken will“.

Unter dieser Voraussetzung müsse ein Attest nachvollziehbare Gründe für die Ausnahme nennen, womit sich die Richter auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster beriefen, wo zuvor bereits über die Maskenpflicht in Schulen geurteilt wurde.

Darüber hinaus sprach das Gericht den Kläger auch das Recht auf die Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes ab, blieb eine Mitteilung zu diesbezüglichen Gründen bislang jedoch schuldig. Vermutlich dürfte die Art der Arbeit des Mannes dagegengesprochen haben.

Zudem ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Es ist dem Kläger immer noch möglich, Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einzulegen.

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Quelle: spiegel.de