Corona-KriseKurzarbeit – Wie viel Geld erhalten Arbeitnehmer?

Kurzarbeit – Wie viel Geld erhalten Arbeitnehmer in der Corona-Krise? – Ständig ist im Zuge der Corona-Krise von Kurzarbeit die Rede, aber was genau bedeutet das eigentlich konkret? Wie viel Geld bekommen Arbeitnehmer denn nun während der Kurzarbeit und wie wird diese überhaupt beantragt? Hier ein kurzer Überblick:
Gerät ein Betrieb in wirtschaftliche Nöte – wie es im Zuge der Corona-Krise aktuell leider allerorten der Fall ist – und kann deshalb seinen Arbeitnehmer nicht mehr in vollem Umfang beschäftigen, kann dieser in Absprache mit dem Betriebsrat Kurzarbeit beantragen, um Kündigungen zu vermieden. Für einen vorübergehenden Zeitraum arbeiten die Beschäftigten dann weniger oder sogar überhaupt nicht.
Der dadurch entstandene Verdienstausfall wird von der Bundesagentur für Arbeit über das Kurzarbeitergeld (KUG) zum Teil aufgestockt. Insgesamt deckt das KUG 60 Prozent des eigentlichen Nettolohns, der dem Arbeitnehmer in dieser Zeit fehlt. Sollte dieser ein Kind haben, erhält er 67 Prozent.
Ein Beispiel, um das Ganze zu verdeutlichen:
Erhält ein lediger Arbeitnehmer normalerweise 2000 Euro brutto, landen davon üblicherweise am Ende des Monats 1332 Euro auf seinem Konto. Wird dieser nun in die Kurzarbeit geschickt, halbiert sich ebenso wie die Arbeitszeit auch der Lohn. Sprich, es sind nur noch 1000 Euro brutto und damit 777 Euro netto übrig, was eine Differenz von 555 Euro zum normalen Lohn bedeutet. Von eben diesem entgangenen Nettolohn übernimmt das Amt 60 Prozent, in unserem Rechenbeispiel also 333. Damit bekommt unser Herr Mustermann also 1110 Euro Lohn überwiesen und damit 222 Euro weniger als sonst.
Als Arbeitnehmer braucht ihr euch dabei um nichts weiter kümmern, da der Arbeitgeber das Geld von der Bundesagentur erhält und mit dem regulären Gehalt überweist. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ist der Chef nämlich dafür zuständig, das Kurzarbeitergeld für seine Angestellten zu beantragen und auszuzahlen. Damit geht allerdings auch einher, dass der Arbeitnehmer sich der Kurzarbeit nicht verweigern kann, solange die Bedingungen des Arbeits- oder Tarifvertrages erfüllt sind oder die Kurzarbeit vom Betriebsrat abgesegnet ist.
Im Zuge der Corona-Krise wurden die Regelungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld gelockert.
Aktuell gilt seitens der Bundesagentur für Arbeit im Falle eines Arbeitsausfalles durch das Corona-Virus oder anderer konjunktureller Ursachen folgendes:
- Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
- Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
- In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
- Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.
Die im letzten Punkt genannten Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um das KUG überhaupt beantragen zu können, erläutert das folgende Video der Bundesagentur für Arbeit.
Ein weiteres Video zeigt schließlich, wie man als Arbeitgeber die Kurzarbeit zur Anzeige bringt und eine Auszahlung beantragt, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
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Quellen: arbeitsagentur.de , focus.de