BGH fällt Urteil über Kontoführungsgebühren: Millionen Betroffene könnten Geld zurückerhalten – Einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes zufolge dürfen Bausparkassen von ihren Kunden weder Kontoführungsgebühren noch Servicepauschalen in Rechnung stellen. Gleiches gilt der aktuellen Rechtsprechung nach auch für andere Jahresentgelte. Das Urteil war einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gefolgt, welche in dem Fall gegen die Bausparkasse BHW vor Gericht gezogen war.

Besagte Bausparkasse BHW nahm von ihren Kunden für jedes Konto in der Ansparphase zwölf Euro. 24 Millionen Bausparverträge sind laut einer Einschätzung des vzbv allein in Deutschland von diesem Urteil betroffen. Entsprechend hat man bei der Stiftung Warentest als Reaktion einen Musterbrief verfasst, den man etwa hier herunterladen kann. Betroffene erhalten mit dem Schreiben Unterstützung.

Damit können unrechtmäßig entrichtete Gebühren für die letzten zehn Jahre zurückgefordert werden.

Bei einer Ansparphase von zehn Jahren wären das beim eben erwähnten Beispiel somit 120 Euro plus Zinsen für Betroffene, die zwölf Euro entrichtet haben. „Chip“ zufolge gebe es aber auch Situationen, in denen Kunden etwa 30 Euro Zusatzkosten entrichtet hatten. Bausparer sollten demnach ihren Vertrag überprüfen und einen Blick in die Jahresabrechnungen werfen, um zu schauen, welche Gebühren man in den letzten zehn Jahren an die Bausparkasse entrichtet hat.

Denn laut Expertenmeinung trete hier anders als sonst bei Kontoführungsgebühren üblich die Höchstfrist anstelle der allgemeinen Verjährungsfrist von nur drei Jahren in Kraft. Der Artikel betont allerdings, dass diese Betrachtungsweise als „juristisch umstritten“ gilt. Betroffenen wird geraten, nach dem Ermitteln, welche Gebühren konkret gezahlt wurden, den ausgefüllten Musterbrief als normales Schreiben der Bausparkasse zuzusenden.

Antwortet diese nicht auf die darin festgelegte Frist, gilt es, ein Einschreiben mit Rückschein zu nutzen.

Erfolgt dann nach wie vor keine Gutschrift, wird empfohlen, die Schlichtungsstelle Bausparen suchen verständigen. Mit einem solchen Schritt gilt eine etwaige Verjährung als aufgehalten. Im Musterbrief wird „Chip“ zufolge für den Kontakt zu der Stelle ebenfalls eine Seite bereitgehalten. Es ist wichtig, zu betonen, dass das BGH-Urteil dennoch nicht als garantierter Erfolg zu erachten ist. Gegenüber der dpa äußerte sich die Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen.

Man erklärte der Agentur, die Klauseln seien „institutsindividuell unterschiedlich gestaltet und nicht ohne Weiteres miteinander vergleichbar“. Daher warte man die schriftliche Urteilsbegründung für eine Bewertung des Sachverhaltes ab, welche meist nach einigen Wochen vorliegt. Es ist naheliegend, dass mehrere Hundert Euro pro Vertrag von den Bausparkassen nicht einfach rückerstattet werden, ohne die rechtlichen Grundlagen auf mögliche Angriffspunkte zu prüfen.

Laut einer Mitteilung der BHW Bausparkasse werde man aber ab sofort in sämtlichen Tarifen auf die Erhebung eines Jahresentgelts in der Sparphase verzichten. Die BHW gegenüber dpa: „Ob Kunden einen Erstattungsanspruch haben, werden wir im Einzelfall prüfen.“

Quelle: chip.de