300 Euro Energiepauschale: Auch Rentner, Minijobber & Studenten können profitieren – 300 Euro Energiepreispauschale (EPP) sollen die stetig ansteigenden Energiekosten abfe-dern – eine Ausgleichsmaßnahme neben dem 9-Euro-Ticket und dem Tankrabatt, welche sich auf der Gehaltsabrechnung für September wiederfinden soll. Doch nicht jeder erhält die EPP automatisch: Pensionäre und Rentner, Studenten und Menschen im Minijob-Verhältnis werden nicht oder nicht automatisch bedient. Sie müssen selbst in Aktion treten.

Das Portal „Chip“ hat eine nützliche Auflistung erstellt, was für Betroffene in den jeweiligen Gruppen zu tun ist, um die EPP doch noch zu bekommen. Die gesamte Auflistung findet ihr hier. Dort wird erläutert, dass Rentner, die einem zusätzlichen Minijob nachgehen, die EPP erhalten können. Dabei soll sogar genügen, etwa nur als Babysitter auf die Enkel aufzupassen.

Doch dies birgt Risiken:

Wie „Chip“ erläutert, kann man die EPP in Rente zwar als Bezieher von zwölf Euro Mindestlohn erhalten – doch dafür muss eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale eingereicht sein. Pro-forma-Verträge können laut Bundesfinanzministerium sogar Bußgelder nach sich ziehen, der Gesetzgeber nennt dies ein „Gefälligkeitsverhältnis“. Doch auch Nicht-Rentner mit Minijob bekommen die Energiepreispauschale keineswegs automatisch – man könnte mehrere Tätigkeiten kombinieren und so häufiger die EPP einstreichen.

Der Artikel von „Chip“ erklärt, dass Personen mit Minijob ihrem Arbeitgeber daher bestätigen müssen, dass besagter Minijob ihr erstes Dienstverhältnis ist. Dies lasse sich etwa mit einem kurzen Musterbrief ermöglichen, der „Chip“ zufolge so lautet:

„Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.“

Ist die Bestätigung erfolgt, kann der Arbeitgeber im September die EPP auszahlen

Sollte der Arbeitgeber davon absehen, so kann die Energiepreispauschale auch nachträglich mithilfe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 gesichert werden. Doch was ist mit Studenten? Denn Hochschüler, die ausschließlich an der Uni sind, gehen in Sachen Energiepreispauschale leer aus, da diese sich gezielt an einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige richtet. Ausdrücklich anders soll das bei Werkstudenten sowie Studenten mit Bezahlpraktikum, Teil- oder Vollzeitjob aussehen.

Sprich: Studenten, die der Einkommensteuerpflicht unterliegen, können die EPP erhalten, ebenso wie Hochschüler mit Minijob. Wichtig laut „Chip“: Arbeitnehmer in einem aktiven Dienstverhältnis bekommen die Energiepreispauschale auch, wenn sie bereits Lohnersatzleistungen beziehen. Darunter fallen beispielsweise Elterngeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder Transferkurzarbeitergeld.

Wer hingegen Arbeitslosengeld I bezieht, hat keinen Anspruch auf die EPP – da kein Dienstverhältnis vorhanden ist.

Quelle: chip.de