Verkehrs-UrteilKnöllchen von Privat-Dienstleistern sind ungesetzlich

Verkehrs-Urteil: Knöllchen von Privat-Dienstleistern sind ungesetzlich – Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hessen sorgt gerade für Schlagzeilen. Demnach sind dort private Verkehrsüberwachungen unzulässig. Personen, die von den Kommunen über private Dienstleister bestellt wurden, dürfen demnach nicht als Hilfspolizisten auftreten und auch keine Knöllchen für Ordnungswidrigkeiten verhängen.
Von Privatfirmen bestellte Leiharbeiter sind somit nicht ermächtigt, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden – auch, wenn eine Stadt sie zu Hilfspolizisten bestellt hat. Somit sind massenhaft Parkknöllchen und Bußgelder wegen zu schnellen Fahrens in Hessen nichtig. Die Kommunen des Bundeslandes hatten bisher Privatdienstleister zur Verkehrsüberwachung genutzt.
Zwei Fälle liegen diesem Urteil zugrunde.
Im ersten Fall hatte ein Angestellter einer Privatfirma, die von einer hessischen Gemeinde mit der Verkehrsüberwachung beauftragt wurde ein Bußgeld wegen zu schnellen Fahrens verhängt. Das Amtsgericht hatte den betroffenen Autofahrer jedoch entlastet. Die Begründung:
Es sei verboten, hoheitliche Aufgaben der Ortspolizeibehörden an private Dienstleister zu übertragen. Das Oberlandesgericht Hessen bestätigte diese Grundsatzentscheidung in der Folge (Az.: 2 Ss-OWi 942/19). Fall Nummer 2 (Az: 2 Ss-Owi 963/18) spielte sich hingegen in Frankfurt am Main ab.
Dort hatte ein Falschparker Einspruch gegen Verwarngeld in Höhe von 15 Euro erhoben. Auch dieses war von einem Leiharbeiter ausgesprochen worden, der als Hilfspolizist auftrat. Das Amtsgericht entschied gegen den Widerspruch, doch der Mann ging vor dem Oberlandesgericht Hessen in Revision.
Das OLG Hessen pflichtete dem Falschparker bei.
Die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister sei gesetzeswidrig, so die Begründung. Das Verfahren wurde eingestellt. Beiden Fällen liegt zugrunde, dass es das Landesgesetz von Hessen Polizeibehörden lediglich gestattet, Bedienstete der jeweils nachgeordneten Behörde als Hilfspolizisten einzusetzen.
Somit sind von Privatdienstleistern ausgestellte Mandate in Hessen nun anfechtbar. Da andere Bundesländer das Thema Verkehrsüberwachung anders behandeln als es in Hessen der Fall ist, gehen ADAC-Juristen nicht davon aus, dass sich das Urteil bundesweit übertragen lässt.
Laut ADAC-Informationen ist es über dies auch für Verkehrsteilnehmer in Hessen schwierig, zu klären, ob etwa ein Parkmandat von einem Privatdienstleister stammt. Betroffene sollten auf eine Dienstbezeichnung auf dem Knöllchen achten, die darüber Auskunft gibt, welche Person mit welcher Funktion eine Anzeige aufgenommen hat.
Bußgeldbescheide sollten demnach erst einmal nicht bezahlt werden – der ADAC geht davon aus, dass die Verwaltungsbehörden diese einstellen werden:
„Wer aktiv vorgehen möchte, kann sich auch mit den zuständigen Behörden in Verbindung setzen und sich auf das OLG-Urteil berufen“, so eine Sprecherin des Clubs. Es gibt demnach wohl kaum eine Chance, für bereits bezahlte Mandate sein Geld zurückzuerhalten: „Die Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren sind in diesen Fällen nicht erfüllt.“
Auch ist es wichtig, klar nachzufragen, ob man wirklich betroffen ist und sich zu erkundigen, wer in einer Gemeinde den Parkraum überwacht. Wichtig ist zudem, zwischen dem öffentlichen Straßenverkehr und Privatparkplätzen zu unterscheiden. Supermärkte und andere Betreiber von Parkplätzen dürfen auf private Dienstleister setzen und auch abschleppen lassen.
Quelle: autozeitung.de