Urteil des Bundesgerichtshofes: Wichtige Verkehrsregel gilt auf Parkplätzen nicht – Normerweise ist davon auszugehen, dass auf Parkplätzen die üblichen Verkehrsregeln zur Anwendung kommen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes belehrt uns nun aber eines Besseren, demzufolge auf den Parkplätzen von Baumärkten und Supermärkten keine "rechts-vor-links"-Vorfahrtsregelung gilt, solange nicht explizit darauf hingewiesen wird.

Grundlage des Urteils bildet ein Fall aus Lübeck, bei dem zwei Autofahrer vor einem Baumarkt in einen Unfall verwickelt waren. Vor Gericht berief sich der von rechts gekommene Autofahrer auf die allgemeine „rechts-vor-links“-Regel, doch die Richter entschieden, dass diese aufgrund der besonderen Beschaffenheit von Parkplätzen nicht zur Anwendung kommen kann.

Aus dem Urteil ergeht, dass Parkplätze keine herkömmlichen Fahrbahnen darstellen, sondern primär als Flächen zum Be- und Entladen von Fahrzeugen zu definieren sind, so dass strikte Vorfahrtsregeln dort nicht erforderlich seien.

Von daher sollten Autofahrer sich auf Parkplätzen stattdessen untereinander verständigen und vorsichtig fahren – nicht zuletzt auch mit Blick auf Fußgänger, die solche Flächen mit Autofahrern teilen.

Obschon die „rechts-vor-links“-Regel in den Köpfen der Autofahrer auf Parkplätzen weiterhin präsent sein könnte, betonten die Richter, dass dies nicht dazu führen sollte, dass von rechts kommende Fahrzeuge bevorzugt behandelt werden.

Eine Ausnahme stellen jedoch Parkplätze dar, auf denen explizit auf die „rechts-vor-links“-Regel hingewiesen wird.

Dies war bei dem zugrundeliegenden Fall aber wohl nicht gegeben, weshalb das Gericht Medienberichten zufolge entschieden haben soll, dass die Unfallkosten im Verhältnis 30 zu 70 zwischen den beiden Autofahrern aufgeteilt werden, waren beide doch zu schnell gefahren.

Quellen: tz.de , chip.de