Hohe Strafen drohenGaragen-Nutzung für Autos

Man sollte annehmen, dass man in der eigenen Garage lagern kann, was immer man möchte. Doch tatsächlich kann einen diese Annahme in finanzieller Hinsicht empfindlich zu stehen kommen. Denn präzise Regelungen besagen in der Bürokratie der Bundesrepublik, was man in der Garage lagern kann – und was nicht. Dies kann mitunter sogar kontrolliert werden.
Ein Bericht von „T-Online“ fasst die grundsätzliche Einfachheit der Hauptregeln zusammen: In einer Garage sollte ein Auto stehen – „und sonst nichts“, wie es wörtlich heißt. Unerheblich ist dabei sogar, ob es sich um eine angemietete Garage handelt, oder sich diese in Privatbesitz befindet. Bei strengster Auslegung des Regelwerks muss das Fahrzeug sogar in angemeldeten fahrtüchtigem Zustand sein, heißt es in dem Artikel weiter.
Keine Garage für abgemeldete Klassiker
So ist es beispielsweise nicht erlaubt, einen abgemeldeten Oldtimer in einer Garage einzulagern. Der Grund: Das Baurecht unterliegt der jeweiligen Hoheit der Bundesländer und umfasst unter anderem eine Garagenverordnung (GaVo). In dieser ist genau geregelt, welche Brandschutzeigenschaften eine Garage vorweisen muss, um als eine solche zu gelten – genau wie ihre Mindestbreite und -höhe.
Diese GaVos sind länderübergreifend sehr ähnlich geregelt, die meisten der Vorschriften sollen sich hierbei mitunter so gleich kommen, dass der Artikel von einer „nahezu einheitliche[n] Regelung“ spricht. Diese Verordnungen besagen demnach klar, dass es nicht gestattet ist, eine Garage als Lager zu nutzen oder ihr irgendeine andere Abstellfunktion als für angemeldete, fahrtüchtige Pkw zu verleihen.
Petrijünger müssen Angeln woanders lagern
Demnach muss man eine entsprechende Sondergenehmigung einholen, um eine Ausnahme zu erhalten. Dinge, die man außer dem Fahrzeug in einer Garage einlagern kann, sind folglich nur Kfz-Teile und -zubehör. Dachgepäckträger, Werkzeuge, Ersatzreifen, Felgen oder Kindersitze etwa. Auch ein Motorrad könne abgestellt werden, solange es „das Parken von Autos nicht be- oder verhindert“, liest man in dem Artikel von „T-Online“.
So können Vermieter etwa das Abstellen von Fahrrädern unterbinden. Ist in einer Garage nicht mal mehr Platz für ein Auto, weil dort zu viel anderes steht – vom Grill über die Gartenmöbel bis hin zum Hobbybedarf wie etwa der Angelausrüstung – so kann man von einer Zweckentfremdung sprechen. Ebenso wie bei einer Nutzung der Garage als Werkstatt für die Arbeiten mit Holz oder anderen Werkstoffen.
Bußgeld: Bis zu 500 Euro
Der Grund: Ist die Garage zu voll, wird oftmals an den Straßen der Umgegend geparkt – wo dann dringend benötigte Parkplätze irgendwann knapp werden könnten. Dies wiederum kann das Ordnungsamt auf den Plan rufen, mitunter sogar in großangelegten Aktionen – und Strafsummen von bis zu 500 Euro könnten theoretisch fällig werden. Allerdings sind entsprechende Kontrollen dem Artikel zufolge seltener an der Tagesordnung.
Quelle: t-online.de