Autobahn 100 und 30 in der StadtDeutsche Umwelthilfe und Verbände wollen Tempolimits

Autobahn 100 und 30 in der Stadt: Deutsche Umwelthilfe und Verbände wollen Tempolimits – Die Diskussion um ein generelles Tempolimit auf deutschen Autobahnen reißt nicht ab. Nun haben sich die Deutsche Umwelthilfe, Greenpeace, BUND, Polizeigewerkschaft NRW und weitere Partnerverbände abermals zu Wort gemeldet. Sie fordern, dass den allgemeinen Entschlussempfehlungen für ein generelles Tempolimit auf Autobahnen sowie innerorts gefolgt wird.
Dieses sieht eine Höchstgeschwindigkeit von 100 Stundenkilometern am Tag bzw. 120 Stunden Kilometer nachts auf Autobahnen vor, dazu ein generelles Tempolimit außerorts von 80 Stundenkilometern. Innerorts soll demnach überall Regelgeschwindigkeit Tempo 30 gelten. Das Bündnis aus den genannten Verbänden sowie ADFC und dem ökologischen Verkehrsklub VCD verlangt von der Länderkammer, diesen Empfehlungen nachzukommen.
„Der Bundesrat hat jetzt die Chance, für die Verkehrswende, den Klimaschutz und mehr Sicherheit auf unseren Straßen zu stimmen. Die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger wünscht sich ein generelles Tempolimit“, betonte das Bündnis
Wolle man den Rad- und Fußverkehr sicher machen, so sei Tempo 30 innerorts zentraler Teil der Verkehrswende in Städten und Kommunen. Beinahe die Hälfte aller tödlichen und schweren Unfälle auf Autobahnen könne sich durch niedrigere Geschwindigkeiten vermeiden lassen.
Die Ausschüsse für Innere Angelegenheiten, Umwelt, Recht und Verkehr haben als empfohlene Änderung der Straßenverkehrsordnung für Autobahnen und Schnellstraßen hingegen 130 Stundenkilometer vorgeschlagen. Aus Gründen des Klimaschutzes, der Lärmminderung und Luftqualität erachten die Ausschüsse 30 Stundenkilometer innerorts in der StVO als Regelgeschwindigkeit angemessen.
In ihren Empfehlungen betonen die Ausschüsse zudem einen Passus in der bestehenden Straßenverkehrsordnung, der „verfassungsrechtlich bedenklich“ sei. In Paragraph 45, Absatz 9, Satz 3 heißt es nämlich: „Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.“
Dies stelle „die Flüssigkeit des Verkehrs vor die Interessen des Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Verkehrssicherheit“.
Quelle: heise.de