Auto-VerbandskastenDiese Änderungen für 2022 sind zu beachten

Auto-Verbandskasten: Diese Änderungen für 2022 sind zu beachten – Noch im Jahr 2022 muss der Auto-Verbandskasten aufgestockt werden. Wer davon absieht, dem drohen Bußgelder. Denn in diesem Jahr haben sich die Regeln für den Inhalt geändert. Demnach müssen nun zwei Mund-Nasen-Bedeckungen enthalten sein. Nicht fest steht bislang, ob medizinische Masken im Kasten vorhanden sein müssen, oder ob es FFP2-Masken sein müssen.
Unklar ist bislang ebenfalls, wann diese neue Regelung in Kraft tritt, wie ein Artikel von „BW24“ erläutert. Fest steht nur, dass die Auto-„Maskenpflicht“ für den Verbandskasten im Zuge einer anstehenden Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) über das Jahr 2022 erfolgen soll. Ebenso steht fest, dass auch über die Zeit der Corona-Pandemie hinaus diese Maskenpflicht im Kasten Gültigkeit behalten wird.
Daher sollten Verbraucher die Umstellung möglichst schnell vornehmen:
Der Auto-Verbandskasten sollte demnach um zwei Mund-Nasen-Bedeckungen ergänzt werden. Verbraucher könnten entweder direkt zwei FFP2-Masken in den Kasten legen oder gleich sowohl zwei medizinische Masken als auch zwei FFP2-Masken hineingeben, um auf der sicheren Seite zu sein. Man sollte bedenken: Ein unvollständiger oder gar nicht vorhandener Verbandskasten im Auto stellt einen Verstoß gegen die StVZO dar, der in der Regel mit fünf Euro Bußgeld belangt werden kann.
Fahrzeughalter, die eine andere Person ein Fahrzeug mit unvollständigem Verbandskasten fahren lassen, werden mit zehn Euro zur Kasse gebeten. Tipp: Bei der anstehenden Ergänzung ihres Verbandskastens um die Masken könnten Eigner direkt überprüfen, ob der Erste-Hilfe-Kasten bereits sein Verfallsdatum überschritten hat. Steril verpacktes Verbandszeug sowie Kompressen weisen ein Ablaufdatum auf, welches in der Regel mindestens vier Jahre betragen sollte.
Ist dieses Datum bei bestimmten Verbandsmaterialien oder gar dem gesamten Kasten abgelaufen, sollte man entsprechend austauschen.
Abgelaufene Inhalte oder gar ein abgelaufener Verbandskasten könnten als geringer Mangel bei der nächsten Hauptuntersuchung (HU) betrachtet werden. Sollte man mit abgelaufenem Material/Kasten in eine Verkehrskontrolle geraten, könnten zehn Euro Verwarngeld die Folge sein. Das gilt nicht nur für Autofahrer: auch Lkw sowie Quads müssen einen Verbandskasten mitführen, Omnibusse mit mehr als 22 Sitzplätzen sogar derer zwei.
Lediglich Krafträder, Krankenfahrstühle und Zug- bzw. Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sind von der Verpflichtung ausgenommen. Einen abgelaufenen Verbandskasten sollte man nicht einfach in die Haushaltsapotheke übernehmen, sondern ihn fachgerecht entsorgen, statt die abgelaufenen Materialien zu Hause zu nutzen – sonst ist keine Sterilität gewährleistet. Oder man spendet die Teile als Übungsmaterial einem Anbieter von Erste-Hilfe-Kursen, etwa dem Roten Kreuz.
Was gehört neben den zwei Masken rein?
Wird man einen Kasten erwerben, so sollte dieser „BW24“ zufolge der DIN-Norm Nr. 13164 entsprechen, welche den genauen Inhalt vorgibt. Wer die Bestandteile selbst zusammenstellen möchte, muss sich an die in der Norm angegebenen Komponenten halten. Diese Bestandteile sind laut ADAC:
• 1 Heftpflaster, DIN 13019-A, 5 m x 2,5 cm
• 4 Wundschnellverbände, DIN 13019-E, 10 cm x 6 cm
• 2 Verbandpäckchen, DIN 13151-M
• 1 Verbandpäckchen, DIN 13151-G
• 1 Verbandtuch, DIN 13152-BR, 40 cm x 60 cm
• 1 Verbandtuch, DIN 13152-A, 60 cm x 80 cm
• 6 Kompressen, 10 cm x 10 cm
• 2 Fixierbinden, DIN 61634-FB-6
• 3 Fixierbinden, DIN 61634-FB-8
• 2 Dreiecktücher, DIN 13 168-D
• 1 Rettungsdecke, 210 x 160cm
• 1 Erste-Hilfe-Schere, DIN 58279-A 145
• 4 Einmalhandschuhe, DIN EN 455
• 1 Erste-Hilfe-Broschüre
• 2 Feuchttücher zur Hautreinigung
• 1 14-teiliges Fertigpflasterset
• 1 Verbandpäckchen K